Firmensitzadresse neu:
Der Weg dorthin
Ummeldung beim Gewerbeamt
Die Anmeldung oder bei bereits bestehender Firmensitzadresse erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt am neuen Standort. Sofern eine „alte“ Firmensitzadresse, besteht erfolgt die Ummeldung automatisch an das Gewerbeamt des alten Standorts. Die Kosten dafür liegen zwischen 15 und 60 Euro. Bei einem Umzug über Gemeinde- oder Landesgrenzen hinaus empfehlen wir das Gewerbe beim bisherigen Gewerbeamt abzumelden, um Fehlzuordnungen und Zusatzkosten zu vermeiden.
Die Gewerbeämter sind auf die Meldung durch den Gewerbetreibenden angewiesen, da sie keine Informationen von anderen Behörden, wie dem Finanzamt oder dem Amtsgericht, erhalten. Laut § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Gewerbetreibende gesetzlich zur Ummeldung verpflichtet. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 2a GewO.
Das Gewerbeamt informiert im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden, wie Arbeitsagenturen oder zuständige Kammern. Falls eine Anmeldung bei der örtlichen IHK erforderlich ist, wird diese automatisch vom Gewerbeamt informiert.
Eintragungen im Handelsregister aktualisieren
Kapitalgesellschaften müssen im Handelsregister eine Geschäftsanschrift bzw. eine Firmensitzadresse eintragen, unter der Willenserklärungen und Postsendungen zugestellt werden können. Diese sogenannte ladungsfähige Firmensitzadresse ist wichtig und kann sich von den Niederlassungsadressen unterscheiden. Änderungen der Firmensitzanschrift müssen – im Falle von Kapitalgesellschaften - notariell beglaubigt dem Registergericht angezeigt werden.
Das zuständige Registergericht richtet sich nach dem Ort des Gesellschaftssitzes, der im Gesellschaftervertrag festgelegt ist. Ein Umzug des Gesellschaftssitzes bzw. Firmensitz erfordert einen Gesellschafterbeschluss, der ebenfalls notariell beglaubigt und im Handelsregister eingetragen werden muss. Die Gebühren für Eintragungen und Änderungen liegen zwischen 30-90 € für die Firmensitzadressänderung, die Notargebühren (je nach Notar) zwischen 45 und 200 Euro bei der Änderung der Firmensitzadresse.
Personengesellschaften, die keinen Handelsregisterauszug besitzen und nur beim Gewerbeamt gemeldet sind, müssen ausschließlich dort Ihre Firmensitzadresse ändern (s. Ummeldung beim Gewerbeamt )
Anzeige beim Finanzamt
Der Umzug muss sowohl dem alten als auch dem neuen Finanzamt gemeldet werden. Die Steuerakten werden dabei vom alten an das neue Finanzamt übermittelt. Während die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverändert bleibt, erhält der Betrieb vom neuen Finanzamt eine neue Steuernummer, die mit der Gemeindekennziffer des neuen Standorts beginnt.
Nutzen Sie hierbei den Vorteil unserer zwei Standorte in Dortmund, um zu entscheiden, welches Finanzamt für Sie das günstigere ist.
Wir beraten Sie gerne unter
+49 (0)231 2281923-222
Mitteilung an die Sozialversicherungsträger
Die neue Betriebsanschrift muss umgehend den Krankenkassen als Einzugsstellen der Versicherungsbeiträge gemeldet werden.
Mitteilung an die IHK
Das Gewerbeamt informiert im Normalfall die regional zuständige IHK. Bei einem Wechsel Ihrer Geschäftsadresse als Firmensitzadresse ausserhalb des gleichen IHK-Bezirks (andere Stadt oder anderer Landkreis) sollte die Mitteilung durch Sie an beide IHKs erfolgen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Die zuständige IHK finden Sie auf www.ihk.de.
Mitteilung an Steuerberater und Rechtsanwälte
Informieren Sie alle Steuerberater und Rechtsanwälte umgehend über die neue Adresse, um juristische Nachteile zu vermeiden.
Mitteilung an Banken und Versicherungen
Informieren Sie alle Hausbanken und Versicherungen über die neue Geschäftsanschrift.
Briefkopf aktualisieren
Bei Ummeldungen: Aktualisieren Sie den Briefkopf für die geschäftliche Korrespondenz und passen Sie die Angaben zu Geschäftssitz, Gerichtsstand und HR-Nummer an, falls erforderlich.
Bei Neugründungen: Gestalten Sie eine neue Geschäftsrepräsentanz mit den o.g. Daten
Impressum aktualisieren
Das Impressum der Firmenhomepage muss gemäß § 5 (1) Nr. 1 TMG stets aktuell sein.
Optional: Mitteilung an die Arbeitsagentur
Nach § 5 (5) DEÜV sind Änderungen eines Firmensitzes bzw Geschäftssitzes der Bundesagentur für Arbeit (Betriebsnummern-Service) mitzuteilen. Informieren Sie bei bestehender Zusammenarbeit den zuständigen Sachbearbeiter.